Das Beschlußverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz vor den Arbeitsgerichten und Verwaltungsgerichten. Vor allem Streitigkeiten zwischen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber und Personalrat, Bezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat, Gesamtpersonalrat und Dienststellenleitung werden nach den Regeln des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) im sogenannten Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht (Betriebsrat) bzw. Verwaltungsgericht (Personalrat) ausgetragen. Die Rechtsmittel im Beschlussverfahren sind die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde (zum Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesarbeitsgericht). Das Beschlußverfahren ist in den §§ 80 bis 100 ArbGG geregelt.
Daneben kennt das Arbeitsgerichtsgesetz in § 2 a ArbGG aber weitere Streitigkeiten, für die das Beschlußverfahren die richtige Verfahrensart ist.
1) Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen selbständig (§ 83 Abs. 1 ArbGG).
2) Das Gericht entscheidet nicht durch Urteil sondern durch Beschluß. Die Parteien heißen "Beteiligte", die Prozessbevollmächtigten "Verfahrensbevollmächtigte".
3) Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Die Kosten der Rechtsanwälte trägt allein der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 1 BetrVG) bzw. die Dienststellenleitung (§ 44 Abs. 1 BPersVG bzw. die entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze).
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